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Dieses Thema hat 1 Antworten und wurde 1.935 mal aufgerufen
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#1 Gewichtsbesteuerung für Caravelle und Shuttle doch möglich ? |
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Hallo zusammen,
der nachfolgende Beitrag von "Driver" ist irgendwie in der falschen Rubrik gelandet, daher erlaube ich mir diesen noch einmal komplett als Zitat wiederzugeben
Zitat von Driver Da ich also hier keine Rubrik gefunden habe, die auf die Gewichtsbesteuerung eingeht, lasse ich mich hier mal am Beispiel meines T5 Shuttle dazu aus. Die Bundesrepublik ist als Mitglied der EU verpflichtet, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der EU Richtlinie 2001/116/EG anzuwenden. Die Fakten: In der Richtlinie heißt es unter anderem (Richtlinie Blatt 39/45, die ganze Richtline ist ein Werk von 115 Seiten, aber für unser Problem ist der Rest nicht relevant): M1 AF Mehrzweckfahrzeuge: Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Fahrgästen und deren Gepäck oder von Gütern in einem einzigen Innenraum. Entspricht ein solches Fahrzeug jedoch den folgenden Bedingungen, wird es nicht als Fahrzeug der Klasse M1 angesehen: a) Es hat außer dem Fahrersitz nicht mehr als 6 Sitzplätze Ein Sitzplatz gilt als vorhanden, wenn das Fahrzeug mit zugänglichen Sitzverankerungen ausgestattet ist. Als „zugänglich“ gelten Verankerungen, die benutzt werden können. b) P – (M+Nx68) > Nx68 Darin bedeutet: P = technisch zulässige Gesamtmasse in kg M = Masse im fahrbereiten Zustand in kg N = Zahl der Sitzplätze außer dem Fahrersitz Ein solches Fahrzeug gilt nicht als Fahrzeug der Klasse M1 und kann dadurch auch nicht nach dem Hubraum besteuert werden, weil gemäß KraftStG §8 Abs.1 nur Krafträder und Personenkraftwagen (M1) nach dem Hubraum besteuert werden können. Nun am Beispiel meines T5 Shuttle: Erste Voraussetzung: Mein T5 ist ein Fahrzeug der Klasse M1 AF. Die Einstufung M1 AF ist in der „EWG - Übereinstimmungserklärung“ für mein Fahrzeug festgeschrieben und lässt keinen Raum für anderslautende Deutungen. Die „EWG - Übereinstimmungserklärung“ ist kein allgemeines Datenblatt eines Models eines beliebigen Herstellers, sondern vom Hersteller festgeschriebene technische Informationen speziell zu dem ausgelieferten Fahrzeug, viel umfangreicher als im KFZ-Brief. Diese Bescheinigung gibt es für jedes verkaufte Fahrzeug europaweit. Zweite Voraussetzung: a) Mein T5 ist ein 7-Sitzer; 6 + Fahrersitzplatz. Dritte Voraussetzung: b) Die etwas verwirrende Gleichung, (war wohl ein ganz Schlauer) 3000 kg - (2093 kg + 6 x 68 kg) > 6 x 68 kg = 499 kg > 408 kg Die Angaben zu den einzelnen Gewichten findet Ihr im Fahrzeugschein. Da also beide Bedingungen für mein Fahrzeug erfüllt sind, gilt folgener abschließender Satz aus der Richtlinie 2001/116/EG zur Anpassung der Richtlinie 70/156/EWG. „Ein solches Fahrzeug gilt nicht als Fahrzeug der Klasse M1.“, und kann deswegen auch nicht nach Hubraum besteuert werden, siehe oben. Das Ganze klingt auf den erstenm Blick kompliziert, ist es aber eigentlich nicht, also rechnet mal nach. Weitere Info's auch auf http://www.proallrad.com Viel Spaß
Folgt man diesen Überlegungen, dann besteht für Fahrer von T5 Kombi, Shuttle und Caravelle die mehr als 6 eingetragene/mögliche Sitzplätze haben, die große Chance das Ihr Fahrzeug als "Kleinbusse" ebenso unter die Gewichtsbesteuerung fällt, wie Lastkraftwagen. Ich muß mit meinem 8-Sitzer Caravelle jetzt einige Teilnehmer vom Kölner Rosenmontagszug abholen, daher von hier viel Spaß beim ausdiskutieren und Driver herzlichen Dank für den Geistesblitz Gruß aus dem Rheinland Gerd
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driver
(
Gast
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20.02.2007 10:03
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#2 RE: Gewichtsbesteuerung für Caravelle und Shuttle doch möglich ? |
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Hallo, ich war einfach zu blöd, folgenden Butten zu sehen »Neues Thema erstellen«, jetzt passt der Beitrag. Danke Driver
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